Energiepreisbremsen kompakt

Anfang 2023 ist das Gesetz zur Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Wärme- und Gaspreisbremse (EWPBG) in Kraft getreten. Das Ziel: Sie als Unternehmen umfangreich zu entlasten. Die Entlastungen erfolgen in aller Regel durch Ihren Energielieferanten, ohne dass Sie als Kunde etwas dafür tun müssen. Eine Selbsterklärung gemäß §18, §22 EWPBG bzw. §9, §10, §30 StromPBG bis spätestens 31.03.2023 ist nur dann notwendig, wenn Ihr Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen in Summe > 150.000 € pro Monat beträgt.

Strom
Verbrauchs­gruppe
Lieferstelle
≤ 30.000 kWh/Jahr
Lieferstelle
> 30.000 kWh/Jahr
Entlastung
80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP) bzw. Jahresverbrauchs 2021 (RLM)
70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP) bzw. Jahresverbrauchs 2021 (RLM)
Preisbremse / Referenzpreis
40 ct/kWh (brutto)
13 ct/kWh (netto)1
Gas
Verbrauchs­gruppe
Lieferstelle
≤ 1.500.000 kWh/Jahr2
Lieferstelle
> 1.500.000 kWh/Jahr3
Entlastung
80 % des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP) bzw. Jahresverbrauchs 2021 (RLM)4
70 % des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 (RLM)
Preisbremse / Referenzpreis
12 ct/kWh (brutto)
7 ct/kWh (netto)1
Geltungsdauer
1. Januar bis 31. Dezember 2023
(verlängerbar bis 30. April 2024)

Entlastungsbetrag
Monatlicher Entlastungsbetrag = (vertraglich geregelter monatlicher Arbeitspreis – Referenzpreis) x (Entlastungskontingent/12)
≤ Höchstgrenze

Höchstgrenzen
Für die Summe der staatlich gewährten Entlastungen für die Lieferstellen eines Unternehmens sowie der verbundenen Unternehmen greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen. Diese sind abhängig von Entlastungshöhe und energiebezogenen Kennzahlen. Für alle Unternehmen gelten relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern.
Eine Mitteilungspflicht besteht i.d.R. nur für Unternehmen mit einem Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen > 150.000 € monatlich. Neben den Mitteilungspflichten sind auch die Gegenleistungspflichten bei Überschreitung der absoluten Höchstgrenzen zu beachten.

1 reiner Energiepreis, also zzgl. Netz- und Messstellenentgelten und sonstiger staatlicher Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer
2 inkl. Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; exkl. kommerzielle Erzeugung von Strom & Wärme außer nach §2 Nr. 13, 14 KWKG
3 inkl. Krankenhäuser & Kunden dampfbasierter Wärme; exkl. kommerzielle Erzeugung von Strom & Wärme außer nach §2 Nr. 13, 14 KWKG
4 Mitteilungspflicht gegenüber Lieferanten, sofern Zuordnung zu Gruppe 1 (§3 Abs. 2 EWPBG)

Haftungsausschluss:
Trotz sorgfältiger Kontrolle geben wir keinerlei Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität der hier abgebildeten Beispielrechnungen und möglicher Änderungen durch den Gesetzgeber.

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